Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich, Vertragsschluss, Angebote
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen.

II. Preise
1.
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch ein Monat nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden zusätzlich berechnet.
4. Angebote sind freibleibend. Die Annahme der Bestellung erfolgt durch Auftragsbestätigung oder Ausführung des Auftrages.
5. Grundlage der Preisabgabe ist das zur Verfügung stellen von druckoptimierten PDF-Dateien.

III. Zahlung
1. Bei Zahlung bis 8 Tage gewähren wir 2 % Skonto. Fälligkeit ohne Abzug nach 30 Tagen gem. § 286 BGB. Die Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI. 3. nicht nachgekommen ist.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechnungsdatum sowie eine Bearbeitungsgebühr von 10,– Euro ab der 2. Mahnung zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
6. Für den Rechnungsausgleich, auch bei einer anderen Rechnungsanschrift, haftet immer der Besteller.

IV. Lieferung
1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers –, insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Daten, Datenträger, Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigte Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftrag-nehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
4. Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten oder bearbeiteten Daten bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Dieser ist nur zur Herausgabe der gelieferten Daten verpflichtet.
5. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere elektronische Daten, Datenträger, Filme, Klischees, Lithographien, Druckvorlagen, Bildar-chive und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
6. Der Besteller/Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm gelieferten Daten zum Zwecke der Auftragbearbeitung auf der EDV-Anlage des Auftragnehmers gespeichert und bearbeitet werden.

VI. Beanstandungen, Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen digitalen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
7. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 % unter 2.000 kg auf 15 %.
9. Ausbelichtungen auf Film, Druckplatten und digitaler Druck, Fehlbelichtungen oder fehlerhafte digi-tale Drucke, die auf fehlende Angaben oder fehlerhafte Dateien zurückzuführen sind, werden nach Aufwand weiterberechnet.
10. Der Auftraggeber ist vor der Weitergabe des von dem Auftragnehmer hergestellten Werkes (Reinabzüge, Formproofs, Filme oder sonstige Produkte) an Dritte verpflichtet, dies sorgfältig auf Mängel zu überprüfen, auch wenn ihm vorher Korrekturen zugesandt worden sind.
11. Korrekturabzug: Der Kunde erhält grundsätzlich einen Korrekturabzug seines Auftrages. Die Belichtungsfreigabe des Kunden auf der Grundlage des Korrekturabzuges enthaftet die Grunewald GmbH bezüglich aller Fehler, die bereits aus dem Korrekturabzug ersichtlich waren. Soweit ein Korrekturabzug auf Kundenwunsch, z. B. wegen der Dringlichkeit des Auftrages, unterbleibt, haftet die Grunewald GmbH nicht für Fehler, die auf einem Korrekturabzug hätten festgestellt werden können.
12. Endkontrolle der Filme, Druckplatten, Formproofs, digitale Drucke und Datenträger: Die Endkontrolle obliegt dem Kunden. Für Fehler, die zu erkennen sind, haftet die Grunewald GmbH nicht. Es ist wegen der mehrfachen Konvertierung der Daten während des Belichtungsprozesses auch bei größter Sorgfalt nicht in jedem Falle zu vermeiden, dass die belichteten Filme, Druckplatten, Formproofs und digitale Drucke vom freigegebenen Korrekturabzug abweichen.
Druckfreigaben durch den Endabnehmer enthaften die Grunewald GmbH in gleicher Weise, wie solche des Kunden.
13. Kundendaten: Die während der Auftragsbearbeitung verwendeten und neu erstellen Daten des Kunden stehen diesem grundsätzlich bis zu drei Monaten nach Auftragsabschluß zur Verfügung. Diese Zusage steht unter dem Vorbehalt, dass die Daten technisch noch vorhanden sind.
Die Speicherung der Kundendaten durch die Grunewald GmbH erfolgt ohne Berechnung. Es werden die bei der Verarbeitung verwendeten Daten in den Formaten, in denen sie vorhanden sind, zur Verfügung gestellt. Bei Abruf der Daten durch den Auftraggeber werden die Kosten des Einlesens der Daten aus dem Archiv, das bespielen oder brennen der Datenträger und die benötigten Datenträger in Rechnung gestellt.
Zur Klarstellung: Die Bereitschaft der Grunewald GmbH, noch vorhandene Kundendaten zur Verfügung zu stellen, begründet keinen Anspruch auf Speicherung der Daten. Eine Speicherung der Daten ist jeweils einzelvertraglich zu vereinbaren und wird gegebenenfalls in Rechnung gestellt.
14. Belichtungsservice: Bei Aufträgen, die lediglich die Belichtung von Kundendateien zum Inhalt haben, haftet der Kunde für satztechnische Fehler. Die Grunewald GmbH geht davon aus, dass der Auftraggeber die Dateien mit den jeweils aktuellen Versionen der verwendeten Programme erstellt. Soweit nicht mit aktuellen Versionen gearbeitet wird, hat der Auftraggeber die Pflicht, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Für Fehler, die durch solche Hinweise hätten vermieden werden können, haftet die Grunewald GmbH nicht.

VII. Haftung
1. Die Grunewald GmbH haftet grundsätzlich nur, soweit sie Schäden durch vorsätzliche oder grobfahrlässiges Handeln verursacht hat. Für Maschinenstillstand, Druck- und Materialkosten haftet die Grunewald GmbH nicht; die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
2. Im übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen: Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung. Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses.
Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).
3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurden.
5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Für Daten, die auf Veranlassung des Auftraggebers elektronisch, über welches Medium auch immer, vom Auftragnehmer geliefert werden, wird keine Gewähr auf Fehler übernommen.

VIII. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, gespeicherte Daten, Datenträger, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienender Gegenstände, sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.
2. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

IX. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte, Leistungs- und Leistungsschutznebenrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Er ist allein verantwortlich für den Text und die Abbildungen auf den Drucksachen und den Datenträgern.

X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse ist Kassel. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Kaufrecht Anwendung. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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